Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) der timeSensor AG
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bedingungen
sorgfältig durch, bevor Sie Produkte oder Dienstleistungen der timeSensor AG
wie die timeSensor® Software in Betrieb nehmen. Indem Sie Produkte oder
Dienstleistungen der timeSensor AG in Anspruch nehmen resp. die timeSensor®
Software aktivieren oder verwenden, erklären Sie Ihr Einverständnis mit den
nachfolgenden Bestimmungen. Falls Sie mit den Bestimmungen nicht einverstanden
sind, nehmen Sie keine Produkte oder Dienstleistungen der timeSensor AG in
Anspruch resp. laden Sie die timeSensor® Software nicht herunter und verwenden
Sie diese nicht.
Diese AGB der timeSensor AG, beinhaltend Software Lizenzvertrag,
Software Wartungsvertrag sowie Datenbank Management Vertrag, gelten
ausschliesslich, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich eine gesonderte
Vereinbarung in Text- oder Schriftform getroffen wurde. Sie gelten auch für
Folgegeschäfte in der jeweils aktuellen Version. Sämtliche und allfällige
eigene AGB des Kunden sind vollumfänglich ausgeschlossen.
Der Eingang des vollständig ausgefüllten
Bestellformulars des Kunden bei timeSensor AG, sei es verkörpert oder in elektronischer
Form, oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung, stellt das Angebot des
Kunden zum Vertragsabschluss dar. timeSensor AG kann Angebote von Kunden
innerhalb von 10 Tagen annehmen, andernfalls es als abgelehnt gilt. Allfällige
Angebote der timeSensor AG gelten ebenfalls 10 Tage. In jedem Fall ist die Auftragsbestätigung
von timeSensor AG für den Vertragsinhalt massgeblich.
Software Lizenzvertrag
für timeSensor® Produkte
1.
Anwendungsbereich
1.1. Allgemeine Bestimmungen
Dieser Software Lizenzvertrag regelt die Bedingungen
des Herunterladens, der Installation und der Nutzung der timeSensor® Software (im
Folgenden „Software“) zwischen der timeSensor AG und dem Benutzer (im Folgenden
„Kunde“). timeSensor AG erteilt dem Kunden hiermit das Recht zur Benutzung der
timeSensor® Software in der jeweiligen Version gemäss nachstehenden
Bedingungen, unabhängig von der Speicherungsform der Software. timeSensor AG
behält sich alle Rechte vor, die dem Kunden nicht ausdrücklich erteilt werden.
Die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Lizenzen beschränken sich auf die
Nutzung der Urheberrechte von timeSensor AG und allenfalls seiner Lizenzgeber
an der Software. timeSensor AG und/oder der oder die Lizenzgeber von timeSensor
AG bleiben Inhaber sämtlicher Eigentums- und sonstiger Rechte an der Software.
Dieser Software Lizenzvertrag umfasst jegliche Softwareaktualisierungen, die
die originale Software ersetzen und/oder ergänzen, es sei denn, eine solche
Aktualisierung erfordere eine separate Lizenz.
1.2.
Produktlinien
Bis
Ende 2022 bot timeSensor die Produktlinie timeSensor LEGAL Classic an, ab
anfangs 2023 wird die neue Produktlinie timeSensor
LEGAL 365 (software-as-a-service) angeboten. Soweit
nicht anders vermerkt, gelten die Bestimmungen für beide Produktlinien.
2.
Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
2.1
Grundsatz
Gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr erteilt
timeSensor AG dem Kunden eine beschränkte, in Abhängigkeit des gewählten
Modells befristete oder unbefristete, nicht ausschliessliche und nicht
übertragbare Lizenz zum Installieren und bestimmungsgemässen Nutzen der
Software zwecks Verarbeitung von Daten des Kunden.
Der Leistungsumfang der Software richtet sich
grundsätzlich und vorbehältlich anderweitiger Ausführungen in vorliegenden AGB
nach der individuellen Vereinbarung sowie allenfalls der im Vertragszeitpunkt
gültigen Preisliste timeSensor®.
2.2
Nutzungsbestimmungen für lokal installierte Einplatzlizenzen
Lokal installierte Einplatzlizenzen dürfen ausschliesslich
auf einem einzigen Computer mit dem Betriebssystem Windows oder macOS installiert
und von einem einzelnen konkret bestimmten Anwender verwendet werden. Eine
Übertragung auf einen anderen als den ursprünglichen Anwender ist nicht
zulässig.
Der Kunde ist berechtigt, die Software von einem
Computer auf einen anderen Computer des gleichen Betriebssystems zu übertragen,
vorausgesetzt dass die Software niemals auf mehr als einem Computer
gleichzeitig installiert und/oder benutzt wird. Die Übertragung setzt eine
erneute Aktivierung voraus.
2.3
Nutzungsbestimmungen für Mehrplatzlizenzen
Mehrplatzlizenzen dürfen in einer Client/Server
Umgebung genutzt werden, ohne Beschränkung der Anzahl Client Computer und unter
freier Wahl des Betriebssystems der Client Computer (Windows oder macOS), vorausgesetzt
dass die Software gleichzeitig in keinem Fall von mehr als der erlaubten Anzahl
gleichzeitiger Anwender benutzt wird. Für jeden Anwender der Software ist ein
Arbeitsplatz zu lizenzieren („named user license“), oder, sofern im
Einzelvertrag entsprechend festgelegt, ist für jeden gleichzeitigen Anwender
der Software ein Arbeitsplatz zu lizenzieren („concurrent user license“).
2.4
Softwareumgebung
Die timeSensor® Software darf nur mit einer geeigneten
und kompatiblen Umgebung verwendet werden,
d.h. Computer-Hardware, Betriebssysteme und gegebenenfalls erforderliche
weitere Programme. Die im FAQ Bereich des Hilfecenters publizierten
Systemanforderungen (abrufbar unter https://support.timesensor.com/portal/de/kb/timesensor)
beinhalten verbindliche Informationen zur Konfiguration des Servers und bilden
einen integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden.
Für bestimmte Funktionalitäten der timeSensor®
Software müssen auf der Firewall des Kunden die notwendigen Ports freigegeben
werden. Die Verantwortung hierfür liegt beim Kunden.
2.5
Weitere Bestimmungen
Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie der Software in
ausführbarer Form einzig zum Zwecke der Sicherung und der Archivierung
herzustellen. Die Sicherungs- oder Archivierungskopie ist als solche zu
kennzeichnen.
Der Kunde hat das Recht, die Software auf eigene Rechnung
und Gefahr in dem in der Dokumentation vorgesehenen Umfang zu parametrieren und
/ oder sie mit interoperablen Programmen zu verbinden. Jede darüber
hinausgehende weitere Änderung und/oder Weiterentwicklung stellt einen Eingriff
in die Schutzrechte von timeSensor AG dar und ist nicht gestattet.
Sofern zur Verbindung der Software mit interoperablen
Programmen erforderlich, kann der Kunde die notwendigen
Schnittstelleninformationen bei timeSensor AG schriftlich anfordern. Die
Zurverfügungstellung solcher Informationen durch timeSensor AG stellt keine
Einwilligung in den entsprechenden Eingriff durch den Kunden dar, diese
Parametrierung resp. Verbindung mit interoperablen Programmen erfolgen wie
hiervor beschrieben auf eigene Gefahr und Rechnung des Kunden. Falls timeSensor
AG diese Informationen nicht innert 30 Tagen zur Verfügung stellt, hat der
Kunde das Recht, nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung die zu diesem Zweck
notwendigen Informationen durch Rückführung des maschinell lesbaren Programmes
(object code) in die Quellensprache (source code) zu erschliessen. Jede darüber
hinausgehende, weitergehende Rückführung der Software in die Quellensprache
stellt einen Eingriff in die Schutzrechte von timeSensor AG dar und ist nicht
gestattet.
Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die
Software zu unterlizenzieren, verkaufen, verleihen, vermieten, verleasen oder
die Nutzung zu teilen.
3.
Aktivierung
3.1. timeSensor LEGAL Classic
Die Inbetriebnahme der Software sowie
Lizenzerweiterung (Erhöhung der Anzahl Anwender), -wechsel oder
Modulerweiterung setzt eine Aktivierung mittels eines Aktivierungscodes voraus.
Der jeweilige Aktivierungscode wird dem Kunden nach Abschluss des
Bestellvorgangs zugestellt. Die Aktivierung der Software setzt eine funktionsfähige
Verbindung zum Internet voraus.
3.2. timeSensor LEGAL 365
Die Inbetriebnahme der Software sowie
Lizenzerweiterung (Erhöhung der Anzahl Anwender), -wechsel oder Veränderungen
bei den Add-Ins setzt eine Aktivierung auf dem Lizenzserver der timeSensor AG
voraus.
4.
Dauer, Beendigung und Änderung des Vertrags
4.1. timeSensor LEGAL Classic
Dieser Software Lizenzvertrag
wird im Fall einer Software Miete für eine beschränkte oder im Fall eines
Software Kaufs für unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
4.2. timeSensor LEGAL 365
Der Software Lizenzvertrag wird für eine unbeschränkte Dauer
abgeschlossen. Im Falle der Vereinbarung einer monatlichen Lizenzgebühr beträgt
die Mindestmietdauer 24 Monate. Im Falle von Konfigurationsänderungen (z.B.
zusätzliche named user, zusätzliche Add-Ins) richtet sich die Mindestmietdauer
stets nach der vertraglichen Laufzeit des Grundvertrages.
Der Vertrag verlängert sich um weitere 12 Monate
(Verlängerungszeitraum), wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer
Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit ordentlich gekündigt wird.
Nach Ablauf eines jeden Verlängerungszeitraums verlängert sich der Vertrag
automatisch jeweils um 12 weitere Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3
Monaten zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.
4.3.
Gemeinsame Bestimmungen
timeSensor
AG kann den Software Lizenzvertrag aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos
schriftlich (d.h. auch per E-Mail) kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere, aber nicht nur, vor, wenn: (a) der Kunde die Bestimmungen des
vorliegenden Vertrages verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen beseitigt; (b) der Kunde mit der
Bezahlung von Lizenzgebühren in Verzug ist; (c) bei Lizenzvertrag einer
einfachen Gesellschaft nach Schweizer Recht (oder analogem ausländischem
Rechtskonstrukt) als Lizenznehmerin eine personelle Änderung der Zusammensetzung
der einfachen Gesellschaft erfolgt (insbesondere Ausscheiden einer Person) oder
die einfache Gesellschaft aufgelöst wird resp. deren Geschäftstätigkeit
aufgibt; (d) über den Kunden der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung
gewährt wird.
Mit
Beendigung des Software Lizenzvertrages erlischt das Nutzungsrecht des Kunden
an der timeSensor® Software. Vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen
ist die Rückforderung bereits bezahlter Lizenzgebühren durch den Kunden bei
einer Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund unzulässig. Bei Beendigung
des Software Lizenzvertrags ist der Kunde dazu verpflichtet, die Nutzung der
Software unverzüglich einzustellen und alle in seinem Besitz befindlichen
Kopien der Software oder Teilen derselben unverzüglich und unwiderruflich zu
löschen.
Bei Lizenzerweiterung oder -wechsel geht anlässlich
der erneuten Aktivierung der bestehende Vertrag unter und wird durch einen
neuen Vertrag nach Massgabe der Auftragsbestätigung von timeSensor AG
ersetzt. Allfällige noch offenen Ansprüche von timeSensor AG aus dem
untergegangen Vertrag bleiben jedoch vollumfänglich erhalten.
5.
Lizenzgebühren und Zahlungsbedingungen
Die Lizenzgebühren sind abhängig von Lizenztyp und der
Anzahl Anwender und bestimmen sich nach dem Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung
von timeSensor AG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, sind
die Lizenzgebühren bei Beginn des Abrechnungszeitraums sogleich fällig und zahlbar
.
Alle Lizenzgebühren verstehen sich, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der bei Vertragsschluss bzw.
-Verlängerung aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Lizenzgebühren, soweit es sich um wiederkehrende
Gebühren/Miete handelt, können nach eigenem Ermessen von timeSensor AG einmal
jährlich mit einer Anzeigefrist von einem Monat vollumfänglich der Entwicklung
des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Die
Formel für die Berechnung der Erhöhung in % lautet
Massgeblicher Index bei Vertragsschluss ist der
jeweilige Vormonat.
In Ermangelung eines Zahlungseingangs bei timeSensor
AG gerät der Kunde auch ohne Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung in Verzug (Zahlungsverzug). Mit Beginn des
Zahlungsverzugs wird ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist timeSensor AG
berechtigt, unabhängig vom Grund des Zahlungsverzugs resp. unabhängig von der
Gegenleistung, für welche die Bezahlung nicht erfolgt ist, die (bereits
beanspruchte) Lizenz des Kunden vorübergehend und/oder definitiv zu
deaktivieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Deaktivierung der Lizenz
den ordentlichen Gebrauch der timeSensor® Software beeinträchtigt resp. gar
verunmöglicht.
Begleicht der Kunde anschliessend die Rechnung mit Zahlungsverzug,
inklusive Verzugszinsen, und verlangt die Wiederaufschaltung der Lizenz, hat
dieser eine Wiederaufschaltungsgebühr in der Höhe CHF 100.00 resp. EUR 100.00
zu bezahlen.
6.
Gewährleistung
timeSensor® Produkte sind Standardsoftware und werden
dem Kunden von timeSensor AG ohne Gewährleistung jeglicher Art lizenziert. Jede
Gewährleistung, insbesondere für das Nichtvorhandensein von offenen und
verborgenen Mängeln sowie für die Nicht-Verletzung Rechte Dritter, wird, soweit
gesetzlich zulässig, vollumfänglich wegbedungen.
Vom Gewährleistungsausschluss insbesondere erfasst
sind auch mögliche eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf die Computersysteme
der timeSensor AG während der Durchführung von Wartungsarbeiten.
Allfällige Fehler oder Anregungen können vom Kunden
der timeSensor AG unverbindlich gemeldet werden, wobei kein Rechtsanspruch auf
Fehlerbehebung besteht.
Allein basierend auf dem Software Lizenzvertrag bietet
timeSensor AG für die Software keinerlei Unterstützungsdienstleistungen an
resp. hat der Kunde keinen Anspruch auf solche. Unterstützungsdienstleistungen richten
sich gegebenenfalls und einzig nach dem Software Wartungsvertrag.
7.
Haftungsbeschränkung
timeSensor AG haftet gleich aus welchem Rechtsgrund, vertraglich
und/oder ausservertraglich, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Jede
Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust
und für Schäden Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – zur Gänze
ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung umfasst auch Hilfspersonen und
Mitarbeiter von timeSensor AG.
Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den
Kunden entfällt jegliche Haftung der timeSensor AG.
8.
Drittsoftware
Bestimmte Komponenten der Software oder der
Softwareumgebung können dem Kunden von timeSensor AG unterlizenziert werden
oder von timeSensor AG im Namen des Kunden aber auf dessen eigene Rechnung
lizenziert werden. timeSensor AG zeigt dies jeweils dem Kunden an.
9.
Besondere Bestimmungen für Demoversionen
timeSensor AG kann nach eigenem Ermessen dem Kunden kostenlose
Demoversionen zur Verfügung stellen. Das Nutzungsrecht von Demoversionen
beschränkt sich auf die Produktevaluation ohne produktive Nutzung zwecks
Datenverarbeitung.
10. Software Wartungsvertrag
10.1. timeSensor LEGAL Classic
Für die klassischen Versionen von timeSensor LEGAL
kann der Kunde nach eigenem Bedarf optional einen Software Wartungsvertrag zu
den Konditionen gemäss nachfolgendem Abschnitt «Software Wartungsvertrag für
timeSensor® Produkte» abschliessen.
Eine allfällige Lizenzerweiterung während laufendem
Software Wartungsvertrag setzt zwingend eine Anpassung des Software
Wartungsvertrags voraus. Die Software Wartungspauschale für die
Lizenzerweiterung wird pro rata temporis bis zum vorbestimmten Ablauf des
Software Wartungsvertrags bemessen.
10.2. timeSensor LEGAL 365
Der Abschluss eines Software Lizenzvertrages mit
monatlicher Lizenzgebühr (timeSensor LEGAL 365) beinhaltet obligatorisch den
Abschluss eines Software Wartungsvertrages gemäss nachfolgendem Abschnitt «Software
Wartungsvertrag für timeSensor® Produkte».
11.
Datenschutz
timeSensor AG verwendet sämtliche ihr zur Kenntnis
gelangten Daten von Kunden im Rahmen der gesetzlich anwendbaren nationalen und
internationalen Datenschutzbestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz vom 19.
Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Im Sinne des DSG setzt timeSensor AG ihre
Kunden über eine allfällige Datenbearbeitung in Kenntnis.
11.1 Umfang der Datenbearbeitung
timeSensor AG erfasst bei Auftragserteilung
Kundendaten, entweder im Rahmen einer Vertragsanbahnung im direkten Kontakt
oder online. Neben persönlichen Daten werden zusätzlich je nach Dienstleistung
verschiedene Daten über die technische Infrastruktur erfasst, z.B. die
Seriennummern von Hardware, Lizenzierungen von Software, Netzwerkumgebung,
Installationsroutinen, IP-Adressen.
Die Software selbst übermittelt in regelmässigen
Abständen bestimmte technische Daten zum Server von timeSensor AG, wie z.B.
-
Build
Nummern, Versionsnummern, Lizenznummern, MAC Adressen des Host Rechners, etc.
-
Im Zusammenhang mit
konkreten Fehlermeldungen: Stelle im Programm wo ein Fehler aufgetreten ist und
Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers, Fehlerbeschrieb, Benutzer,
Umgebungsinformationen wie eingesetzte Version von Datenbank, Betriebssystem
-
Im Zusammenhang mit
Aktualisierung: Aktuell benutzte Versionennummer der Software
-
Im Zusammenhang mit
Lizenzgültigkeit: Lizenzschlüssel
11.2 Zweck der Datenbearbeitung
Die von timeSensor AG erfassten Daten werden lediglich
zum Zwecke der umfassenden Kundenbetreuung sowie der konkreten
Vertragserfüllung, insbesondere der Fehlerbehebung, Produktverbesserung,
Lizenzgültigkeit, Updatepflege sowie Qualitätssicherung genutzt. Darüber hinaus
ist timeSensor AG berechtigt, die Daten auch zu Informationszwecken über andere
Produkte zu verwenden.
11.3 Übermittlung an Dritte
Sofern timeSensor AG zur Vertragserfüllung teilweise
mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet (Bestellung von Hardware, Software,
Lizenzen, Domains, etc.), kann es im Rahmen der Vertragserfüllung notwendig
sein, dass gewisse Daten solchen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. In
diesem Fall werden einzig die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten
übermittelt. Eine Übermittlung zu Marketingzwecken an Dritte erfolgt nicht.
11.4 Übermittlung ins Ausland
timeSensor AG ist berechtigt, die Daten auch an
beauftragte dritte Unternehmen im Ausland zu übertragen, sofern dies für die in
diesem Abschnitt beschriebene Datenbearbeitung zweckmässig ist. Diese sind im
gleichen Umfang wie timeSensor AG zum Datenschutz verpflichtet. Wenn das
Datenschutzniveau in einem Land nicht dem schweizerischen entspricht, stellt
timeSensor AG dies vertraglich sicher.
11.5 Datensicherheit
timeSensor AG schützt die Daten entsprechend den
gesetzlichen Anforderungen und ergreift angemessene technische und
organisatorische Massnahmen, durch die insbesondere der Zugang zu Daten, deren
Transport, Speicherung und Eingabe geschützt werden. Die Sicherheitsmassnahmen
werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend angepasst und
verbessert.
11.6 Anspruch auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung
Der Kunde hat das Recht, jederzeit seine
Datenschutzrechte geltend zu machen und Auskunft darüber zu verlangen, ob und
welche personenbezogenen Daten über ihn bearbeitet werden. Der Kunde kann seine
personenbezogenen Daten jederzeit mit schriftlicher Mitteilung und Nachweis
seiner Identität berichtigen, sperren oder löschen lassen. Der Kunde ist sich
darüber bewusst, dass auch nach einer Aufforderung zur Sperrung oder Löschung
seine personenbezogenen Daten teilweise im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen
Aufbewahrungspflicht (z.B. zu Abrechnungszwecken) beibehalten werden müssen.
Ferner kann eine Löschung der Daten bewirken, dass der Kunde gewisse
Dienstleistungen, Produkte, Software etc. von timeSensor AG nicht mehr weiter
beziehen oder nutzen kann.
11.7 Einwilligung
Mit der Benutzung der Software stimmt der Kunde im
Rahmen und im Umfang der im vorliegenden Abschnitt beschriebenen Zwecke in die
Bearbeitung, Verwendung und Weitergabe der Daten ein.
Software Wartungsvertrag
für timeSensor® Produkte
1. Leistungen von timeSensor AG
Der Software Wartungsvertrag wird für timeSensor LEGAL
Classic optional abgeschlossen und ist bei timeSensor LEGAL 365 obligatorisch.
Er regelt die Erbringung der folgenden Leistungen durch die timeSensor AG:
1.1. Updates
Die timeSensor AG informiert auf dem Hilfecenter (https://support.timesensor.com/portal/de/kb/history)
über neue Updates und stellt diese auf Anfrage des Kunden diesem zur Verfügung.
Updates erfolgen online und setzen eine funktionsfähige Internetverbindung
seitens des Kunden voraus. Der Kunde hat seine Softwareumgebung (Betriebssystem,
etc.) vorgängig zu aktualisieren, falls ein Update dies erfordert. Die
Installation des Updates obliegt dem Kunden und erfolgt in dessen eigenen
Ermessen und auf eigenes Risiko.
1.2. Grundsupport
Die timeSensor AG stellt dem Kunden ein online
Hilfecenter zur Verfügung. Dieses enthält umfassende Informationen zur
Anwendung (z.B. FAQ Artikel, Videos oder Dokumente zum Download). Des Weiteren
steht ein Ticketsystem zur Verfügung, über welches der Kunde Fragen an die
Supportabteilung der timeSensor AG übermitteln kann. Die Bearbeitung dieser
Tickets erfolgt im Rahmen des Grundsupports nach dem "Best Effort"
Prinzip und ohne Zusicherung von Antwortzeiten.
1.3. Standard Support (Option)
Gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr bietet die
timeSensor AG Supportleistungen an, welche über den Grundsupport gemäss Ziffer
1.2. hiervor hinaus gehen.
a) Telefonischer Auskunftsdienst (First Level Support)
Die Hotline steht dem Kunden über eine (zum
Standard-Tarif kostenpflichtige) Telefonverbindung grundsätzlich an jedem
Arbeitstag von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr (MEZ) zur
Verfügung. An gesamtschweizerischen resp. Bernischen kantonalen Feiertagen
steht die Hotline nicht zur Verfügung.
Auskünfte beschränken sich
auf allgemeine Instruktionen von maximal 20 Minuten Dauer bzw. auf Hinweise auf
FAQ oder Schulungsvideos. Via Hotline werden keine Schulungen erteilt. Besteht ein Schulungsbedarf, so stehen
entsprechende kostenpflichtige Dienstleistungen (Schulungen oder Workshops) zur
Verfügung. Die Hotline umfasst keine Konfigurationsarbeiten wie Erstellung von
Vorlagen, Anbindung von Drittsystemen über Schnittstellen, etc. Solche Roll-out
Dienstleistungen werden nach Aufwand gemäss der aktuell gültigen Preisliste der
timeSensor AG abgerechnet.
Zur Diagnose von Problemen
im Zusammenhang mit der Hotline-Betreuung gestattet der Kunde der timeSensor
AG ausdrücklich, mittels der Drittsoftware TeamViewer auf die Infrastruktur des
Kunden zuzugreifen. Es gelten im Übrigen die AGB von TeamViewer.
b) Zugesicherte Return Zeit
Eröffnet der Kunde im
Ticketsystem ein Ticket, so erfolgt innert maximal 24h eine Antwort (Mo-Fr,
ausgenommen sind Samstag, Sonn- und Feiertage).
1.4. Priority Support (Option)
Gegen Bezahlung einer zusätzlichen monatlichen Gebühr
bietet die timeSensor AG Supportleistungen an, welche über den Standard Support
von Ziffer 1.3 hiervor hinausgehen. Die Leistungen des Standard Support werden
wie folgt erweitert:
a) Telefonischer Auskunftsdienst (First Level Support)
Dem Kunden steht eine Notfallnummer zur Verfügung,
über welche er den Support zu erweiterten Zeiten erreichen kann, und zwar an
jedem Arbeitstag von 08.00h bis 20.00h und samstags von 08.00h bis 12.00h.
b) Zugesicherte Return Zeit
Eröffnet der Kunde im
Ticketsystem ein Ticket, so erfolgt innert maximal 4h eine Antwort (Mo-Fr,
ausgenommen sind Samstag, Sonn- und Feiertage).
c) Installations-Service
Auf Wunsch des Kunden
installiert die timeSensor AG Updates der timeSensor LEGAL Software kostenfrei
auf dem Server des Kunden. Hierzu stellt der Kunde der timeSensor AG kostenfrei
einen Zugang auf den Server per TeamViewer zur Verfügung.
2. Vergütung
2.1.
Allgemein
Die Softwarewartungspauschale ist abhängig von der zu
wartenden Software gemäss bestehendem Software Lizenzvertrag und bestimmt sich
nach dem Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG.
Alle Softwarewartungspauschalen verstehen sich, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der bei
Vertragsschluss bzw. -verlängerung aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Einmalige und wiederkehrende Zahlungspflichten des
Kunden werden ab Vertragsbeginn für die Dauer des jeweiligen Zahlungszeitraumes
sofort fällig, soweit timeSensor AG nicht ausdrücklich eine spätere Fälligkeit
bestimmt.
In Ermangelung eines Zahlungseingangs bei timeSensor
AG gerät der Kunde auch ohne Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung in Verzug (Zahlungsverzug). Mit Beginn des
Zahlungsverzugs wird ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet.
2.2.
timeSensor LEGAL Classic
Die Dauer des Software Wartungsvertrags bestimmt sich
nach dem Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG.
Er endet ohne Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Dauer, jeweils ab
Vertragsabschluss berechnet. Dies gilt für den Software Wartungsvertrag als
Ganzes, unabhängig von allfälligen Lizenzwechsel oder -erweiterung.
Sofern timeSensor AG nach Ablauf der Vertragsdauer dem
Kunden eine Rechnung zustellt, so stellt diese eine Offerte zur
Vertragsverlängerung dar. Mit Bezahlung des Rechnungsbetrages binnen
Monatsfrist nimmt der Kunde die Offerte an.
Sofern der Kunde den Software Wartungsvertrag nicht
gleichzeitig mit dem Software Lizenzvertrag resp. sofern der Kunde vor oder
nach Ablauf des Software Wartungsvertrages diesen erneuern möchte, wird der
Beginn des (neuen) Software Wartungsvertrags in jedem Fall, auch bei längerem
Unterbruch nach Ablauf resp. erstmaliger Vereinbarung, auf den Zeitpunkt des
Ablaufs des vorbestehenden Software Wartungsvertrags (resp. ohne vorbestehenden
Software Wartungsvertrag auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Software Lizenzvertrages)
vor- bzw. zurückbezogen. In diesem Fall ist dieser Zeitpunkt auch für die
Berechnung des Ablaufzeitpunktes massgebend (Beispiel: Der ursprüngliche Software Wartungsvertrag lief vom 1.1.2021 bis
zum 31.12.2021 und wurde anschliessend durch den Kunden nicht verlängert. Am
15. Juni 2022 möchte der Kunde erneut einen Software Wartungsvertrag für ein
Jahr bis zum 14. Juni 2023 abschliessen. Der Beginn des Software
Wartungsvertrags wird auf den Zeitpunkt des Ablaufs des vorbestehenden
Vertrages zurückbezogen. Er beginnt somit am 1. Januar 2022 und endigt am 14.
Juni 2023. Die Gebühr berechnet sich entsprechend auf dieser Vertragsdauer).
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann timeSensor AG den
Software Wartungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per
E-Mail kündigen.
Der Kunde kann den Software Wartungsvertrag jederzeit
mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail kündigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Software
Wartungsvertrags hat der Kunde keinen Anspruch auf (anteilsmässige)
Rückerstattung der Software Wartungspauschalen.
2.3. timeSensor LEGAL 365
Die Bestandteile gemäss Ziffer 1.1. (Updates), Ziffer
1.2. (Grundsupport), Ziffer 1.3 (Standard Support) und Ziffer 1.4
(Priority Support) der Software Wartung werden während der gesamten Mietdauer
erbracht, sofern der Kunde mit seinen Zahlungen nicht in Verzug ist.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann timeSensor AG nach
eigenem Ermessen die Leistungen des Software Wartungsvertrages nach vorheriger
Ankündigung, schriftlich oder per Email, vollständig einstellen.
3.
Weitere Bestimmungen
Ziffern 6 bis 8 sowie 11 der vorstehenden AGB des
Software Lizenzvertrags sind auch für den Software Wartungsvertrag anwendbar.
Datenbank Monitoring
Vertrag
1.
Einleitung
Die
Kanzleidaten werden in der Datenbank des Drittanbieters 4D (www.4d.com)
gespeichert, welche auf einer physischen oder virtualisierten Servermaschine
installiert ist. Es gelten grundsätzliche die Nutzungsbedingungen von 4D.
Die
Datenbank kann entweder durch timeSensor betrieben werden (managed Cloud) oder
auf einem "on premise" Server des Kunden installiert werden.
Beim
"managed Cloud" Angebot ist der nachfolgend beschriebene
Leistungsumfang im Mietpreis enthalten.
Bei
"on premise" Installationen kann der Kunde durch Abschluss eines Datenbank
Monitoring Vertrages gewisse Arbeiten rund um seine Datenbank an die timeSensor
AG delegieren.
2.
Leistungsumfang
Das
Datenbank Monitoring umfasst grundsätzlich die folgenden Leistungen:
2.1.
Überwachung
Die
timeSensor AG installiert auf dem Server eine Monitoringkomponente (https://prometheus.io),
welche regelmässig technische Vitaldaten von Server und Datenbank an den
Monitoringserver der timeSensor AG übermittelt, u.a.:
o
Speichersituation
o
Datenbankintegrität
o
Uptime
o
Datensicherung
(primäres Backup)
o
Prozessorauslastung
o
Festplattenbelegung
o
Performancedaten
o
Systemparameter
o
Latenzzeiten
Die
timeSensor AG betreibt und überwacht das Monitoringsystem und informiert den
Kunden über notwendige Interventionen, wenn dies erforderlich ist. Diese
proaktive Überwachung reduziert das Risiko von Fehlern, Down-Zeiten oder
Datenverlusten.
2.2.
Störungsbehebung
Beim
"managed Cloud" Angebot obliegt die Störungsbehebung der timeSensor
AG.
Bei
"on Premise" Systemen obliegt die Störungsbehebung dem Kunden (bzw.
dessen IT-Dienstleister). Das Datenbank Monitoring ist vorbeugender Natur. Im
Störungsfall unterstützt timeSensor AG den Kunden bei der Fehlerdiagnose. Die
Fehlerbehebung (insb. bei Hardwaredefekten, Problemen auf der Ebene von
Netzwerk oder Betriebssystem) liegt grundsätzlich im alleinigen Ermessen des
Kunden, welcher vorzugsweise einen lokalen Dienstleister beauftragt. Dieser ist
durch den Kunden zu beauftragen und zu entschädigen.
Einzelne
Wartungsarbeiten (insb. Installationen, Datenbankreorganisationen,
Datenbankreparaturen) können zu vorübergehenden Betriebsunterbrüchen führen.
Diese Wartungsfenster werden in Absprache mit dem Kunden festgelegt. timeSensor
AG bemüht sich, die Betriebsunterbrüche so kurz wie möglich zu halten. Es
besteht kein Anspruch auf irgendwie geartete Entschädigung aus allfälligen
Einschränkungen im Zusammenhang mit solchen Wartungsfenstern resp. auf
Wartungsfenster ausserhalb der Bereitschaftszeiten (Mo-Fr von 09.00h-17.00h,
ausgenommen Fest- und Feiertage).
2.3.
Datenbank Reorganisationen und Reparaturen
Ergibt
sich bei "on premise" Servern die Notwendigkeit einer Datenbank
Reorganisation oder gar einer Datenbank Reparatur, so sind Arbeiten bis zu
einem Maximum von 2h pro Vorfall in der Vertragspauschale des Datenbank
Monitoring Vertrags inkludiert. Darüber hinausgehende Stunden werden zu den
regulären Stundensätzen abgerechnet. Beim "managed Cloud" Angebot
sind Datenbank Reorganisationen und Reparaturen für den Kunden kostenfrei.
2.4. Datensicherung
Beim
"managed Cloud" Angebot richtet timeSensor die Datensicherung ein.
Bei "on premise" Servern liegt die
Verantwortung für die Datensicherung einzig dem Kunden. timeSensor AG ist in
diesem Fall nicht für die ordentliche Datensicherung verantwortlich. timeSensor
AG wird im Rahmen des Monitorings die Ausführung der primären Datensicherung
(gemäss Definition hiernach) lediglich überwachen.
Die Datensicherung besteht in der Regel aus zwei
Elementen: in einem ersten Schritt wird die 4D Datenbank jeweils nachts in eine
lokale Sicherungsdatei kopiert (primäre Datensicherung). Im Anschluss wird die
Sicherungsdatei der Datenbank sowie weitere zugehörige Dateien auf einen
zweiten Datenträger oder in ein Cloud-Verzeichnis kopiert (sekundäre
Datensicherung).
2.5.
Zuschläge
Auftragserteilungen,
die ausserhalb der definierten Bereitschaftszeiten liegen, werden durch
timeSensor AG nach Möglichkeit und Kapazität ausgeführt. Die Aufwendungen
werden ab der ersten Stunde nach den vertraglich vereinbarten regulären
Stundensätzen verrechnet, zzgl. folgender Zuschläge:
-
Montag
bis Freitag, ab 17:00 Uhr: +25 %
-
Samstag: +50%
-
Sonntag: +100%
2.6. Voraussetzungen
für die Leistungserbringung bei "on premise" Servern
Für
die Leistungserbringung bestehen insbesondere folgende Voraussetzungen:
· Die Datenbank des Kunden
ist über eine permanente Breitband-Internetverbindung erreichbar;
· Die von der timeSensor
AG bekannt gegebenen Ports für die Monitoringsoftware sind auf der Firewall
freigeschaltet;
· Der Kunde verwendet 4D
Server als Datenbank;
· Der Kunde hat ein timeSensor
Produkt installiert und lizenziert;
· Der Kunde befindet sich
nicht im Zahlungsverzug;
· Der Kunde gewährt
timeSensor AG Zugriff auf sein System (via Teamviewer), soweit es für die
Erfüllung des Vertrages erforderlich ist;
· Im Einzelfall können
weitere Voraussetzungen bekannt gegeben werden.
Sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann timeSensor AG die Leistungserbringung
verweigern.
2.7. Zahlungsbedingungen/Rechnungsstellung
Der
Preis der Dienstleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Zahlungen
sind im Voraus fällig und mittels Barüberweisung zu leisten. timeSensor AG
stellt hierfür eine schriftliche Rechnung. Bei Kündigung des Wartungsvertrags
durch den Kunden ist eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen.
2.8. Berichterstattung
Bei
"on premise" Servern berichtet timeSensor AG dem Kunden periodisch über
den Zustand der überwachten Komponenten. Kritische Diagnosen, das heisst
Diagnosen, welche Handlungsbedarf auf Kundenseite auslösen, werden nach Bekanntwerden
im eigenen Ermessen von timeSensor AG gesondert in einer der Dringlichkeit
angemessenen Form (E-Mail, Telefon) kommuniziert.
2.9. Übrige
Vertragsbedingungen
Bei
ausgebliebener oder mangelhafter Leistung hat der Kunde timeSensor AG innert 8
Arbeitstagen seit Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innert 8 Tagen
seit der letzten Berichterstattung, schriftlich zu mahnen, ansonsten die erbrachte
Leistung von timeSensor AG als vertragskonform erbracht gilt.
Im
Falle einer rechtzeitigen Mahnung hat timeSensor AG ein Nacherfüllungsrecht.
Die Nacherfüllungsfrist beträgt 14 Arbeitstage. Arbeits- und Ruhetage richten
sich nach dem offiziellen Kalender des Kantons Bern.
Ist
die unterbliebene oder mangelhafte Leistung in Folge Zeitablaufs obsolet
geworden, unterlässt timeSensor AG die Nacherfüllung der fraglichen Leistung,
sofern der Kunde nicht ausdrücklich darauf besteht.
Scheitert
die Erbringung von Vertragsleistungen aus Gründen, die in der Einflusssphäre
des Kunden liegen (insb. fehlende Zugangsberechtigungen, fehlende
Erreichbarkeit der IT-Infrastruktur, fehlerhafte Hardware, fehlende Mitwirkung,
etc.), teilt timeSensor AG dies dem Kunden umgehend per eMail mit. Bei einem
länger andauernden Leistungshindernis genügt eine einmalige Mitteilung. timeSensor
AG hat das Recht, in Absprache mit dem Kunden, innert 8 Arbeitstagen erneut zu versuchen
die Vertragsleistung zu erbringen.
Können
die in der Einflusssphäre des Kunden liegenden Hindernisse für die Vertragserfüllung
während dieser 8 Tage nicht behoben werden, gilt der Vertrag für timeSensor AG
als gültig erfüllt.
Wird
die Vertragserfüllung für timeSensor AG aufgrund von Ursachen, die ausserhalb
der Einflusssphäre von timeSensor AG und des Kunden liegen (externe Ursachen)
erheblich erschwert, verhandeln die Parteien über eine Vertragsanpassung.
Gelangen die Parteien zu keiner Einigung, gilt der Vertrag in Bezug auf die
betreffende Leistung ab dem Datum des Eintritts der externen Ursache als
beendet. Eine wesentliche Leistungserschwerung wird ab einer Steigerung des
Aufwandes um 30% angenommen.
2.10. Haftung
Die
Haftung für Spät- und Schlechterfüllung ist auf den Vertragswert der einzelnen
Leistung beschränkt.
Die
Haftung für Mangelfolgeschäden wird im gesetzlich zulässigen Umfang
ausgeschlossen.
Externe
Dienstleister wie beispielsweise 4D sind keine Hilfspersonen von timeSensor
AG. timeSensor AG vermittelt lediglich eine Vertragsbeziehung zwischen dem
Kunden und den externen Dienstleistern. timeSensor AG ist insbesondere nicht
für eine allfällig mangelhafte Vertragserfüllung durch externe Dienstleister verantwortlich.
Im Übrigen gilt Ziffer 6 und 7 des Abschnitts „Software Lizenzvertrag für
timeSensor Produkte“ analog.
Bei timeSensor
LEGAL Classic Systemen beträgt die Mindestvertragslaufzeit ein Jahr. Danach kann der Datenbank Management Vertrag durch den Kunden resp.
die timeSensor AG jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein
Monatsende schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden. Bei timeSensor LEGAL
365 Systemen richtet sich die Vertragslaufzeit nach der Vertragslaufzeit des
Grundvertrages.
Weitere Angebote
und Dienstleistungen von timeSensor AG
1.
Allgemein
timeSensor AG verfügt über
weitere Angebote und eine breite Dienstleistungspalette. Grundsätzlich sind für
solche zusätzlichen Angebote und Dienstleistungen die individuellen Offerten
und Vereinbarungen gültig. Ergänzend finden vorliegende Bedingungen Anwendung.
2. Individuelle Programmierungen durch timeSensor AG
timeSensor
AG ist bemüht, das System des Kunden, im Rahmen des technisch Möglichen, gemäss
dessen Vorstellungen anzupassen. Programmanpassungen bestehen i.d.R. aus den kostenpflichtigen
Arbeitspaketen „Analyse/Angebotsstellung“ sowie „Implementierung, Test und
Abnahme“.
2.1 Arbeitspaket:
Analyse und Angebotsstellung
Anlässlich
des ersten Arbeitspaketes mit Analysen und ersten Tests werden die Grundlagen
für die Angebotsstellung geschaffen. Der Kunde ist sich bewusst, dass
timeSensor AG hierzu in der Regel mehrere Arbeitsstunden aufwenden muss, um
festzustellen, ob die gewünschte Anpassung grundsätzlich möglich sind und wie
diese am besten umgesetzt werden können. Die Kosten und Konditionen für das
erste Arbeitspaket richten sich nach der individuellen Offerte. Nach Abschluss
des ersten Arbeitspaketes wird timeSensor AG dem Kunden ein verbindliches
Angebot für die weiteren Arbeiten unterbreiten. Zeigt die Analyse, dass die
Durchführung der gewünschten Anpassung nicht möglich ist, oder wünscht der
Kunde keine Fortsetzung, so beschränken sich die Kosten für den Kunden auf
dieses erste Arbeitspaket.
2.2 Arbeitspaket:
Implementierung, Test und Abnahme
Entscheidet
sich der Kunde für die Durchführung resp. Fortsetzung der Arbeit durch
timeSensor AG, so wird die Implementierung anschliessend entsprechend der
individuellen Offerte ausgeführt.
2.3 Pflichtenheft
Das Pflichtenheft legt
sämtliche Anforderungen (einschliesslich funktioneller und technischer
Spezifikationen, Betriebsbedingungen, Leistungsparameter, Qualitätsstandards
und Schnittstellen) fest, welche die von timeSensor AG zu erbringenden Programmanpassungen
erfüllen müssen.
Für die Erarbeitung des
Pflichtenheftes ist der Kunde selbst verantwortlich. timeSensor AG wird den
Kunden bei der Erstellung des Pflichtenheftes beraten und hat ein solches zu
genehmigen. Mehrkosten, welche durch ein mangelhaftes oder unvollständiges
Pflichtenheft verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden, sofern diese
Mehrkosten nicht auf eine mangelhafte Beratung durch timeSensor AG
zurückzuführen sind.
2.4
Terminplan
timeSensor
AG wird die Anpassung, soweit notwendig, phasenweise durchführen. Gegenstand
und Ziele der einzelnen Phasen sowie die allenfalls vereinbarten Termine und
Meilensteine werden dem Kunden mitgeteilt. Ist ein Termin vereinbart und kann
timeSensor AG aus von ihr zu vertretenden Gründen einen Termin nicht einhalten,
so trifft sie alle erforderlichen Massnahmen, damit die von ihr zu erfüllende
Pflicht möglichst schnell nachträglich erfüllt werden kann und die Dauer der
Überschreitung so kurz wie möglich ausfällt.
Ist
ein Meilenstein vereinbart und kann timeSensor AG aus von ihr zu vertretenden
Gründen einen Meilenstein nicht einhalten, setzt ihr der Kunde eine angemessene
Nachfrist an, wodurch sich die nachfolgenden Termine und Meilensteine
entsprechend hinausschieben können.
2.5
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der
Kunde wird im Hinblick auf die Programmanpassung die im Pflichtenheft
vereinbarten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäss und termingerecht erbringen.
Der
Kunde wird timeSensor AG auf deren Anfrage hin die für die Programmanpassung
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und den
Zugang zu seinen Gebäuden und technischen Anlagen soweit erforderlich
ermöglichen. Der Kunde wird die ihm obliegenden Entscheidungen im Zusammenhang
mit der Programmanpassung in angemessener Frist treffen und timeSensor AG
mitteilen.
Die
im Rahmen der Programmanpassung eingesetzten Mitarbeiter oder Berater des
Kunden müssen den Anforderungen entsprechend qualifiziert sein.
2.6
Abnahmeprüfung
Gegenstand
der Abnahmeprüfung durch den Kunden ist die von timeSensor AG nach Massgabe des
Pflichtenhefts entwickelte Programmanpassung („Arbeitsergebnis“). Zweck einer
jeden Abnahmeprüfung ist zu prüfen, ob das Arbeitsergebnis die im Pflichtenheft
vereinbarten Anforderungen erfüllt.
Die
Abnahmebereitschaft wird dem Kunden von timeSensor AG schriftlich angezeigt. Die
Abnahmeprüfung wird ungeachtet allfällig auftretender Mängel zu Ende geführt.
Der Kunde kann für eine Abnahmeprüfung zwei Arbeitstage beanspruchen.
Eine
Abnahmeprüfung gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn keine wesentlichen
Mängel festgestellt werden. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Als
wesentliche Mängel gelten Abweichungen von den im Pflichtenheft vereinbarten
Anforderungen, welche die bestimmungsgemässe Nutzung des Arbeitsergebnisses
durch den Kunden erheblich beeinträchtigen oder aufheben.
Als
unwesentliche Mängel gelten alle Abweichungen von den im Pflichtenheft
vereinbarten Anforderungen, die keine wesentlichen Mängel darstellen.
Unwesentliche Mängel werden durch timeSensor AG innert 15 Arbeitstagen ab Datum
des Abnahmeprotokolls auf eigene Kosten behoben.
Wesentliche
Mängel sind durch timeSensor innert 10 Arbeitstagen ab Datum des
Abnahmeprotokolls auf eigene Kosten nachzubessern.
2.7
Gewährleistung
Nach
Abnahme des Arbeitsergebnisses leistet timeSensor AG Gewähr dafür, dass dieses
während sechs Kalendermonaten ab Datum der Abnahme die im Pflichtenheft
vereinbarten Anforderungen erfüllt.
timeSensor
AG wird vom Kunden während der Gewährleistungsfrist festgestellte und gerügte
Abweichungen vom Pflichtenheft innert 20 Arbeitstagen ab deren Mitteilung durch
den Kunden korrigieren.
timeSensor
AG ist von der Gewährleistungspflicht in dem Umfange entbunden, als eine
Abweichung auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen ist (z.B.
anderweitige, eigenmächtige Anpassungen durch den Kunden am Arbeitsergebnis).
2.8
Haftung
Die
Haftung für direkte oder unmittelbare sowie indirekte oder mittelbare Schäden
ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt sowohl
für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche
Ansprüche. Vorbehalten bleibt die Haftung der Parteien für Schäden, die durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie Ansprüche aus
Produktehaftpflicht. Im Übrigen gilt Ziffer 6 und 7 des Abschnitts „Software
Lizenzvertrag für timeSensor Produkte“ analog.
2.9 Rechte
am Arbeitsergebnis, Lizenz für den Kunden
timeSensor
AG integriert das Arbeitsergebnis in den Source Code der timeSensor®
Applikation. Alle Rechte am Arbeitsergebnis, insbesondere Immaterialgüterrechte
wie Urheberrechte, werden ohne weiteres vollumfänglich und exklusiv der
timeSensor AG übertragen resp. verbleiben bei der timeSensor AG. Der Kunde
erhält eine beschränkte, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz
zur bestimmungsgemässen Nutzung des Arbeitsergebnisses im Rahmen der
Auftragserteilung. Es ist dem Kunden untersagt, ohne Zustimmung von timeSensor
AG das Arbeitsergebnis in irgendeiner Form ganz oder teilweise für Dritte zu
gebrauchen, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu modifizieren, zu vertreiben
oder weiterzuentwickeln bzw. an Dritte weiterzugeben.
3.
Nutzung von Cloud Software Diensten
timeSensor
AG betreibt die timeSensor Software auf einer Betriebsumgebung und stellt sie
dem Kunden zur Verfügung. Der Betrieb erfolgt gemäss Einzelvertrag an
Standorten in der Schweiz oder der Bundesrepublik Deutschland.
3.1
timeSensor AG als Vermittlerin resp. Bevollmächtigte des Kunden
Bei
der Nutzung von Services von Cloud Anbietern handelt timeSensor AG in jedem
Fall lediglich als Vermittlerin resp. Bevollmächtigte des Kunden. Das
Vertragsverhältnis entsteht stets direkt zwischen dem Cloud Anbieter und dem
Kunden. Der Kunde nutzt die Dienstleistung des jeweiligen Cloud Anbieters auf
eigenes Risiko und eigene Kosten. Es gelten für den Kunden im Verhältnis zum
Cloud Anbieter in erster Linie die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Cloud
Anbieters.
3.2
Verantwortlichkeit des Cloud Anbieters
Der
Cloud Anbieter allein ist insbesondere verantwortlich für die Bereitstellung
und den technischen Betrieb, allfällige Service-Level-Vereinbarungen (SLA), Beseitigung
von Ausfällen/ Störungen, Verfügbarkeit, etc. timeSensor AG trifft gegenüber
dem Kunden hieraus keine Verantwortung. Die Haftung von timeSensor AG ist im
Rahmen des gesetzlich zulässigen generell ausgeschlossen und auf grobe
Fahrlässigkeit resp. Absicht beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für
vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche.
3.3 Verantwortlichkeit
von timeSensor AG
timeSensor
AG übernimmt für den Kunden grundsätzlich lediglich die Registrierung und die
Bezahlung der entsprechenden Gebühren, welche der Kunde timeSensor AG zu
erstatten hat. Der Kunde ist gegenüber timeSensor AG generell verpflichtet,
allfällige Auslagen und Verwendungen, welche timeSensor AG im Rahmen der
korrekten Vertragserfüllung entstanden sind, zu erstatten. Dies betrifft
insbesondere Auslagen und Verwendungen gegenüber dem Cloud Anbieter.
Schlussbestimmungen
Sämtliche Mitteilungen von timeSensor AG an den Kunden
können per E-Mail an die vom Kunden angegebenen E-Mail-Adresse erfolgen. Sofern
der Kunde seine E-Mail-Adresse ändert, muss er dies der timeSensor AG
schriftlich mitteilen. Die Zusendung an die zuletzt bekanntgegebene
E-Mail-Adresse gilt in jedem Fall als rechtsgültig erfolgt.
Die vorliegenden AGB beinhaltend Software Lizenzvertrag,
Software Wartungsvertrag und Server Wartungsvertrag sowie der darauf basierende
Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG enthalten
sämtliche zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des
Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen
von derselben.
Die auf vorliegenden AGB basierenden Verträge mit
Kunden unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter
Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Software Lizenzvertrag ist
der jeweilige Sitz der timeSensor AG. Die timeSensor AG ist jedoch berechtigt,
den Kunden an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu belangen.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB unwirksam
oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist
durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen
Bestimmung verfolgten Zweck rechtlich so nahe als möglich kommt.
timeSensor AG, Museumstrasse 47, CH-9004 St. Gallen,
Schweiz